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PartG | Namensgebung bei Umwandlung einer GbR in eine PartG
Der bisherige Name einer Sozietät in der Partnerschaft darf auch dann fortgeführt werden, wenn der namensgebende Gesellschafter zwar vor der Umwandlung ausgeschieden, mit der Nutzung seines Namens durch die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft (PartG) aber einverstanden ist.
Anders als das Registergericht meint das OLG Celle, dass nicht nur bereits bestehende Partnerschaften bei [i]Müller, NWB 44/2018 S. 3260Ausscheiden eines Partners unter Beibehaltung des Namens des ausscheidenden Partners fortgeführt werden können. Dies folge aus der Verweisung in § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 PartGG auf § 24 Abs. 2 HGB, wonach es zur Fortführung der Firma bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben bedarf, so das Gericht. ...