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NWB Nr. 44 vom Seite 3260

Am Ende behält die Beständigkeit des Kanzleinamens die Oberhand

Zur zulässigen Fortführung eines Doktortitels im Namen einer Steuerberatungsgesellschaft (BGH)

Professor Dr. Marion A. R. Müller

Der Name eines Unternehmens beeinflusst die Meinungsbildung der Marktteilnehmer über das Unternehmen, weckt Assoziationen und wirkt sich auf ihr Marktverhalten aus. Ein „guter Name“ stellt einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern dar. Um Manipulationen vorzubeugen und den Verbraucher zu schützen, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 3 das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen bspw. durch die Verwendung irreführender Firmenbezeichnungen. Relevant wird diese Frage u. a. dann, wenn ein Firmeninhaber und Namensgeber des Unternehmens diesem zu einem wirtschaftlichen Wert verholfen hat und dann aus dem Unternehmen ausscheidet. Der BGH hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob es sich um eine verbotene Irreführung handelt, wenn der einzige promovierte Gesellschafter aus einer Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) geführt wird, ausscheidet und die verbleibenden Gesellschafter die Unternehmensbezeichnung unverändert – also mitsamt dem Doktortitel des ausgeschiedenen Partners – fortführen ( NWB SAAAG-88991; vgl. dazu auch das Parallelverfahren zum Ausscheiden des einzigen promovierten Juristen aus einer Partnerschaft von Rechtsanwälten). Es lohnt sich, mehr als nur einen Blick auf diese Entscheidung zu werfen.

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