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StuB Nr. 17 vom Seite 702

Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb 

Zugleich Anmerkungen zum Urteil des Hessischen

ORR Dipl.-Fin. (FH) Dirk Steiner

Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG tritt nach Ansicht des Hessischen FG bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Der Beitrag stellt die Entscheidung dar und würdigt diese kritisch.

Kernfragen

I. Sachverhalt

[i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen, NWB KAAAE-61145 Geißer, in: Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, § 8b, NWB VAAAG-95570 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Zweck das Halten und Verwalten sämtlicher Anteile an einem in der Rechtsform einer GmbH tätigen Energieversorgungsunternehmen (M-GmbH) ist. Zwischen der Klägerin und der M-GmbH finden aufgrund eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrags ab dem Streitjahr 2014 die Vorschriften über die körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG) unstreitig Anwendung. Gründungsgesellschafter der Kommanditgesellschaft sind neben einer nicht am Kapital beteiligten persönlich haftenden GmbH fünf weitere Kommanditisten (eine Kommanditgesellschaft sowie vier weitere GmbHs), deren Gesellschafter verschiedene kommunale Körperschaften sind.

Im Streitjahr beteiligten sich mittelbar durch Errichtung entsprechender Vorschaltgesellschaften weitere kommunale Körperschaften an der Klägerin. Unter anderem die zu diesem Zweck gegründete C-GmbH erwarb hierzu in 2014 in drei Veräußerungsvorgängen von drei Gründungsgesellschaften jeweils bisher nicht eingezahlte Kommanditkapitalbeträge. Die Einzahlung unterblieb, weil diese als sog. Platzhalteranteile von vornherein dazu bestimmt waren, auf neue Investoren bzw. weitere Vorschaltgesellschaften übertragen zu werden. Durch den einzelnen Veräußerungsvorgang erwarb die C-GmbH Anteile von jeweils unter 10 %, insgesamt jedoch von über 10 % am Kapital der Klägerin und damit mittelbar am Stammkapital der M-GmbH.

In 2014 flossen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der M-GmbH auch Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit zu, die nach § 14 Abs. 3 Satz 1, 3 KStG als durch die Klägerin bzw. deren Mitunternehmer vereinnahmte Gewinnausschüttungen der M-GmbH i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erklärt (insoweit unstreitig) und auch in Bezug auf die C-GmbH als nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei ausgewiesen wurden.

Das beklagte FA folgte der erklärten Steuerfreistellung nicht und qualifizierte die der C-GmbH zuzurechnende Gewinnausschüttung mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2014 als voll körperschaftsteuerpflichtig.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Hessen hatte Erfolg.

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