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Abgrenzung von Kapital- und Darlehenskonto
§ 4, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG
Leitsatz:
Wird neben dem (festen) Kapitalkonto lediglich ein weiteres Konto zur Erfassung
von Gewinnen, Einlagen und Entnahmen der Kommanditisten geführt, handelt
es sich nicht um ein Darlehenskonto, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht
werden. Bestehen insoweit Zweifel, so ist anhand der sonstigen Umstände
des Falles zu untersuchen, ob es sich bei den von den Kommanditisten
vereinnahmten Beträgen um Entnahmen oder um Darlehen
handelt.
Aus dem Sachverhalt:
Bei der Klägerin, einer
GmbH & Co. KG,
wurde für die Kommanditisten jeweils ein festes Kapitalkonto
geführt, das nach dem Gesellschaftsvertrag nur einverständlich
geändert werden durfte. Daneben war für jeden Gesellschafter ein sog.
Darlehenskonto
(verzinst mit 6,5 %) eingerichtet, auf dem gebucht wurden:
Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft,
Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter,
entstandene Gewinne,
getätigte Entnahmen und Einlagen.
Da die Darlehenskonten fast durchweg
negative Salden
aufwiesen, mußten die Kommanditisten
Darle...