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BFH Urteil v. - IV R 80/95 BStBl 1997 II S. 36

Gesetze: EStG § 4EStG § 5EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2

Kein Darlehenskonto, sondern Kapitalkonto des Kommanditisten bei Erfassung von Verlusten neben Gewinnen, Entnahmen und Einlagen auf dem einzigen neben dem festen Kapitalkonto geführten Konto

Leitsatz

Wird neben dem (festen) Kapitalkonto lediglich ein weiteres Konto zur Erfassung von Gewinnen, Einlagen und Entnahmen der Kommanditisten geführt, handelt es sich nicht um ein Darlehenskonto, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden. Bestehen insoweit Zweifel, so ist anhand der sonstigen Umstände des Falles zu untersuchen, ob es sich bei den von den Kommanditisten vereinnahmten Beträgen um Entnahmen oder um Darlehen handelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 36
BFH/NV 1997 S. 41 Nr. -1
OAAAA-95842

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BFH, Urteil v. 27.06.1996 - IV R 80/95

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