Wissenszurechnung bei Kontovollmacht und Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
Leitsatz
1) Verschließt der Ehepartner bewusst davor die Augen, dass der andere Ehepartner sein Konto bei Kunden für deren Zahlungen
angibt, muss er sich die Kenntnis des Ehepartners (Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 3 Abs. 1 AnfG) gemäß § 166 BGB
zurechnen lassen.
2) Die Höhe der Säumniszuschläge von 12% ist verfassungsgemäß.
3) Die gegen die Höhe der Zinsen gemäß § 238 AO (6%) erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel lassen sich nicht auf Säumniszuschläge
übertragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1437 Nr. 17 UAAAH-86290
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