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FG München Urteil v. - 4 K 2064/21

Gesetze: BewG § 14 Abs. 1 S. 1, BewG § 14 Abs. 1 S. 3, BewG § 14 Abs. 4 S. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 233a, AO § 240

Zur Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bestimmter Zinssatz von 5,5 % im Streitjahr 2019 nicht verfassungswidrig

Leitsatz

Der zur Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bestimmte Zinssatz von 5,5 % ist im Streitjahr 2019 nicht verfassungswidrig; etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem zur Vollverzinsung nach § 233a AO ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, , BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303). Der Ansatz eines niedrigeren Zinssatzes als 5,5 % ist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG gesetzlich ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
RAAAJ-61278

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FG München, Urteil v. 25.05.2022 - 4 K 2064/21

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