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Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Das BMF hat zur Änderung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Stellung genommen (, NWB WAAAH-83988).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.
Das BMF führt aus:
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. d. F. des Art. 6 des Gesetzes vom (BGBl 2021 I S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem