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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen – Steuergeheimnis und einheitliche und gesonderte Feststellung
(1) Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grds. nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an. (2) Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn bereits streitig ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens (hier: Vorliegen einer GbR) gegeben sind (Bezug: Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 1 AO; § 114, § 128 Abs. 2, 3 FGO; § 44a VwGO).
Im Urteilsfall war streitig, ob ein Rechtsanwalt und Steuerberate...