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Buchführung | BMF-Schreiben zur Neuregelung des § 141 AO
Das BMF äußert sich zur Neuregelung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch das AbzStEntModG vom .
Zum Hintergrund: Bei Überschreiten einer Umsatzgrenze von 600.000 € kann das Finanzamt den gewerblichen Unternehmer oder Land- und Forstwirt zu einer Buchführung verpflichten. Bislang wurden hierzu alle Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze herangezogen; ausgenommen waren nur die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG. Nunmehr wird an die Berechnungsmethode für die Ist-Besteuerung des § 19 Abs. 3 UStG angeknüpft; dies sind alle Umsätze abzüglich der steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 UStG sowie abzüglich der steuerfreien Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG.
Das [i]Neuregelung gilt ab 2021 BMF teilt in seinem Schreiben nun mit, dass die Neuregelung für Umsätze nach dem gilt. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungsp...