Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesetzlicher Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Rentnern
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden kleine Änderungen in § 22a und § 50a EStG vorgenommen, die insbesondere durch die Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Rentnern regelmäßig eine Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG praktiziert wird. Da die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG eine Ermessensentscheidung zur reinen Sicherung des Steueraufkommens darstellt, ist das vor allem vom Zentralfinanzamt Neubrandenburg praktizierte Massenverfahren wohl eher nicht gesetzeskonform.
.
I. Beschränkte steuerpflichtige Renteneinkünfte
Renteneinkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen unterliegen grds. keinem Steuerabzug und sind daher nach § 50 Abs. 1 EStG zu veranlagen. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrag nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und des Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG. Der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG stark eingeschränkt. Die Steuer ermittelt sich unter Hinzurechnung des Grundfreibetrags nach dem Grundtarif gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Erzielt der ausländische Rentner keine weiteren zu veranlagenden Einkünfte, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral zuständig.