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IWB Nr. 14 vom Seite 582

Gesetzlicher Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Rentnern

Einführung eines Steuerabzugs für den Regelfall durch die Hintertür mit dem JStG 2020?

Jörg Holthaus

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden kleine Änderungen in § 22a und § 50a EStG vorgenommen, die insbesondere durch die Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Rentnern regelmäßig eine Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG praktiziert wird. Da die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG eine Ermessensentscheidung zur reinen Sicherung des Steueraufkommens darstellt, ist im Folgenden bezogen auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen die Frage zu analysieren, ob das vor allem vom Zentralfinanzamt Neubrandenburg praktizierte Massenverfahren noch gesetzeskonform ist.

Kernaussagen
  • Beschränkt Steuerpflichtige mit ausschließlich inländischen Renteneinkünften werden beim Zentralfinanzamt Neubrandenburg veranlagt und regelmäßig mit einem Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG belegt.

  • Der Steuerabzug ist dem Grunde nach nur ein Sicherungsinstrument im begründeten Einzelfall nach eingehender Ermessensabwägung.

  • Eine flächendeckende Anordnung des Steuerabzugs bei Auslandsrentnern ist nicht mehr durch den Gesetzeswortlaut gedeckt.

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