Einkommensteuer | Geldwerter Vorteil für ein Feuerwehreinsatzfahrzeug (BFH)
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner - wenn auch "ständigen" - Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat auf Grund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze.
Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das FA in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.
Dieser Ansicht ist das FG und ihm folgend der BFH entgegengetreten:
Zwar liegt regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Von einer Überlassung zur Privatnutzung kann im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liegt, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen wurde.
Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stellt beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.
Zu der Frage, ob die Klägerin im Streitfall Arbeitgeberin des ehrenamtlichen Leiters der Freiwilligen Feuerwehr war und diesem das streitgegenständliche Fahrzeug somit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überließ, haben sich FG und BFH ebenso wie dazu, dass die Klägerin widrigenfalls nicht als Haftungsschuldnerin gem. § 42d EStG hätte in Anspruch genommen werden können, mangels Entscheidungserheblichkeit, nicht verhalten. Ansonsten hätten sich FG und BFH festlegen müssen, ob die Tätigkeit des Wehrführers vorliegend untrennbar mit seiner Haupttätigkeit für die Klägerin als Gemeindebediensteter verbunden und aufgrund dessen insgesamt als (einheitliche) nichtselbständige Tätigkeit i.S. des § 19 EStG einzuordnen ist oder u.U. eine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreite ehrenamtliche Nebentätigkeit oder sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG vorliegen.
Stattdessen hat der BFH klargestellt, dass sich die auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende (feuerwehr)funktionalen Nutzung des Fahrzeugs, selbst wenn es bei privaten Verrichtungen und Wegen stets mit sich geführt wird, nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist. Diese Erkenntnis ist auf „Normalarbeitsverältnisse“ übertragbar. Wird dem Arbeitnehmer ein (entsprechend getaltetes) Einsatzfahrzeug im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse (siehe dazu KKB/Merx, § 19 EStG Rz. 281ff., 6. Aufl. NWB Verlag, Stand: 01.01.2021) des Arbeitgebers gestellt, liegt kein Arbeitslohn vor (, BStBl II 2000, 690 zur Überlassung eines Werkstattwagens zur Durchführung von Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen im Rahmen einer einwöchigen Wohnungsrufbereitschaft, auch wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht). Etwaige Vorteile, die dadurch entstehen, dass ein Einsatz-/Werkstattwagen auch für private Verrichtungen und Wege sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, sind jedoch nur dann nicht lohnsteuerbar, wenn sie sich tatsächlich nur als notwendige betriebsfunktionale Begleiterscheinung (Reflex) erweisen.
Quelle: BFH Pressemitteilung v. , ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
OAAAH-83084