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Ist der Tatbestand der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte nicht erfüllt, wenn diese Nutzung baurechtlich nicht erlaubt ist?
Mit Urteil v. - 2 K 1316/19 (NWB WAAAH-75408) hat das FG München entschieden, dass die Veräußerung eines in einer Kleingartenanlage belegenen tatsächlich ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gartenhauses ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn das Gebäude baurechtlich nicht dauerhaft bewohnt werden darf. Denn der Ausnahmetatbestand einer „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sei nicht erfüllt, weil eine baurechtswidrige Nutzung des Gartenhauses (Wochenendhaus) steuerschädlich sei. Da das Gartenhaus, welches in einer Kleingartensiedlung im Außenbereich belegen ist, baurechtlich nicht dauerhaft bewohnt werden durfte, sei das Gebäude rechtlich nicht zur Wohnungsnutzung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG geeignet.
Der Kläger erwarb im Jahre 2009 für 60.000 € einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, auf dem sich eine Kleingartensiedlung mit mehreren Parzellen befand. Mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils war das Recht auf die alleinige und ausschließliche Nutzung zweier Parzellen verbunden, welche mit einem Gartenhaus bebaut waren. Das Gartenhaus verfügte über ein Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche u...