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Veräußerung eines Mobilheims ist kein privates Veräußerungsgeschäft – oder doch?
Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Überlassung eines Mobilheims. Hierbei handelt es sich um ein Holzhaus (Wohnfläche 60 qm), das seit 1997 auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz steht. Dieses Mobilheim hatte der Kläger mit Vertrag v. für 27.600 € erworben. Die Anmietung der Parzelle war auf jeweils eine Saison angelegt. Der Vertrag verlängerte sich aber automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgte. Der Kläger vermietete das Mobilheim unbefristet an eine dritte Person. Mit Vertrag v. veräußerte er das Holzhaus für einen Kaufpreis von 40.000 €. Erwerb und Veräußerung unterlagen der Grunderwerbsteuer.
Im Steuerbescheid 2015 erfasste das beklagte Finanzamt einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Mobilheims in Höhe von 18.362 € als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es ging dabei davon aus, dass unbewegliches Vermögen innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren veräußert worden sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Das Niedersächsische FG gab der Klage statt...