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FG München Urteil v. - 2 K 1316/19

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3

Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung eines baurechtlich nicht dauerhaft bewohnbaren Gartenhauses

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Leitsatz

1. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass ein Gebäude dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Das trifft für ein im Außenbereich in einer Kleingartenanlage in einem sog. Wochenend- und Ferienhausgebiet belegenes, voll erschlossenes Gartenhaus, das baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf, nicht zu. Insoweit ist eine rechtswidrige Duldung der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Bauverwaltung unerheblich.

2. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken” setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält (vgl. , BStBl 2017 II S. 1192).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 1470 Nr. 23
EStB 2021 S. 311 Nr. 7
ErbStB 2021 S. 346 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2021 S. 1502
WAAAH-75408

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FG München, Urteil v. 15.09.2020 - 2 K 1316/19

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