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WP Praxis Nr. 6 vom Seite 183

Die Prüfung des aktienrechtlichen Vergütungsberichts

Gesetzliche Vorgaben und ihre Konkretisierung mit Berücksichtigung des IDW EPS 870

WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps

Basierend auf neuen europarechtlichen Vorgaben wurde der Vergütungsbericht börsennotierter Gesellschaften rechtssystematisch neu ausgerichtet und in vielen Einzelaspekten anders als bisher normiert. Das betrifft u. a. auch seine Inhalte und ihre Prüfung. Obwohl die Prüfung des Vergütungsberichts nur noch in formeller, nicht aber auch in materieller Hinsicht gesetzlich verlangt wird, ergeben sich dazu zahlreiche Zweifelsfragen, vor allem zum Prüfungsvorgehen und zur verlangten Berichterstattung des Vergütungsberichtsprüfers darüber in einem gesonderten Vermerk. Zweifelsfragen zu diesen Aspekten der Prüfung des Vergütungsberichts widmet sich dieser Beitrag. Zu ihrer Beantwortung werden zu Beginn die gesetzlichen Anforderungen an die Prüfung des Vergütungsberichts und ihre Konkretisierung durch die Gesetzesverfasser skizziert. Darauf folgend werden weitergehende Konkretisierungen zum Prüfungsvorgehen und zum Vermerk über die Prüfung aus dem IDW EPS 870 „Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ vorgestellt und anschließend mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen sowie die allgemeinen Grundsätze für Prüfungsvermerke beurteilt.

Philipps, Handbuch zum Vergütungsbericht, 2021, NWB NAAAH-73694

Kernaussagen
  • Zur Prüfung des aktienrechtlichen Vergütungsberichts der börsennotierten Gesellschaft sind die in § 162 Abs. 3 AktG normierten gesetzlichen Vorgaben bisher nicht ausreichend konkretisiert. IDW EPS 870 schließt diese Lücke, schlägt dazu aber zum Prüfungsvorgehen und zum Prüfungsvermerk Regelungen vor, die mit Blick auf die Gesetzeszusammenhänge und die Überlegungen der Gesetzesverfasser (noch) nicht vollends überzeugen.

  • In seinen Konkretisierungen zum Prüfungsvorgehen sollte explizit die Rolle des gesellschaftsindividuellen Vergütungssystems für den Vorstand berücksichtigt werden. Zum einen als Beurteilungsmaßstab und zum anderen als Auslöser für eine formelle Konsistenzprüfung der Angaben innerhalb des Vergütungsberichts bei dessen abweichender Umsetzung. Des Weiteren sollten die Überlegungen zur Wesentlichkeitsgrenze bei der Beurteilung der Relevanz einer oder mehrerer fehlender Angabe(n) im Vergütungsbericht überdacht werden, insbesondere, weil die Gesetzesverfasser eine solche nicht vorsehen.

  • Im Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts sollte den hier konkretisierend erläuterten gesetzlichen Anforderungen – insbesondere mit Berücksichtigung der Rolle des Vergütungssystems für den Vorstand der börsennotierten Gesellschaft sowie einer von den Gesetzesverfassern nicht angenommenen Wesentlichkeitsgrenze – stärker Rechnung getragen werden. Dazu wird hier ein alternativer Formulierungsvorschlag für den Vermerk vorgestellt.

I. Bedeutung und Aktualität des Themas

In der jüngeren Vergangenheit wurden die Betriebswirtschaftslehre im Allgemeinen und die (handelsrechtliche) Unternehmensberichterstattung im Besonderen zunehmend durch Nachhaltigkeitsaspekte und Corporate-Governance-Themen beeinflusst. So ist etwa die Vergütung von Vorstandsmitgliedern bereits seit längerem Gegenstand kontroverser Diskussionen im Schrifttum und in der Öffentlichkeit. Dabei steht nicht nur die Höhe der Vorstandsvergütung im Fokus, sondern auch deren Struktur. Spätestens die Wirtschafts- und Finanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 hat deutlich gemacht, dass variable Bestandteile für die Vorstandsvergütung stärker auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein sollten. Darüber hinaus sollten die Aktionäre bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung stärker Einfluss nehmen können. Bereits seit dem Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz (VorstOG) aus dem Jahr 2005 sind bestimmte börsennotierte Gesellschaften grundsätzlich dazu verpflichtet, die Bezüge von Vorstandsmitgliedern im (Konzern-)Anhang individualisiert offenzulegen. S. 184

Mit dem Ziel der weiteren „Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften“ sowie der „Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten“ hat der EU-Gesetzgeber am die sog. zweite Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 (2. ARRL) veröffentlicht. Damit entwickelte der EU-Gesetzgeber seine Richtlinie 2007/36/EG weiter und setzte so den damit bereits eingeschlagenen Weg zur Verbesserung der Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften und Erleichterung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten fort.

Transformiert in deutsches Recht wurde die 2. ARRL mit dem „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)“ . Nach Billigung vom Bundesrat am und Verkündung im Bundesgesetzblatt am traten die Regelungen des ARUG II am in Kraft.

Zentrale Regelungsinhalte des ARUG II betreffen u. a. neue Mitspracherechte der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („say-on-pay“). Das berührt auch die Unternehmensberichterstattung, denn vor diesem Hintergrund führt das ARUG II mit § 162 AktG einen Vergütungsbericht neu in die aktienrechtlichen Vorschriften ein, formuliert dafür dem deutschen Recht bisher unbekannte Informationspflichten und -anforderungen und hebt gleichzeitig die bisherige handelsrechtliche Vergütungsberichterstattung als Teil des Lage- bzw. Konzernlageberichts sowie die Anforderungen zur individualisierten Angabe der Vorstandsbezüge im Anhang bzw. Konzernanhang auf.

Mit der Umsetzung dieser konzeptionellen und inhaltlichen Neugestaltung des Vergütungsberichts sind zahlreiche Fragen verbunden, u. a.: Welche börsennotierten Gesellschaften müssen den Vergütungsbericht aufstellen? Wer ist dafür in der Gesellschaft verantwortlich? Auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck wird der Vergütungsbericht erstellt? Welche Inhalte sind im Vergütungsbericht neu? Welche Inhalte sind verändert? Welche Inhalte fallen weg? Wie sind neue Inhalte und Anforderungen zu verstehen? Welche Aspekte sind dabei zu beachten? Wie lassen sich die neuen Inhalte umsetzen? Wird der Vergütungsbericht wie bisher durch einen Abschlussprüfer geprüft? Wie läuft nun der Weg des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung? Was ist bei der Veröffentlichung des Vergütungsberichts zu beachten? Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der Anforderungen zum aktienrechtlichen Vergütungsbericht?

Aus diesem vielfältigen Strauß greift der Beitrag Fragen zur Prüfung des nun aktienrechtlichen Vergütungsberichts auf. Dabei werden zu Beginn die gesetzlichen Anforderungen an seine Prüfung und ihre Konkretisierung durch die Gesetzesverfasser skizziert (Abschnitt II). Darauf folgend werden weitergehende Konkretisierungen vor allem zum Prüfungsvorgehen und zum Vermerk über die Prüfung aus dem IDW EPS 870 „Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ vorgestellt (Abschnitt III) und anschließend mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen sowie allgemeinen Grundsätze für Prüfungsvermerke beurteilt (Abschnitt IV).

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