StuB Nr. 20 vom Seite 1

Der ARUG II-RefE ist da: Anpassungen beim Vergütungsbericht und Say on Pay

Prof. Dr. Patrick Velte | Lüneburg

Lange haben wir auf die nationale Umsetzung der neugefassten EU-Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 warten müssen. Am hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II-RefE) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang ist die zukünftige Ausgestaltung des Vergütungsberichts sowie das Vergütungsvotum durch die Hauptversammlung (Say on Pay) relevant. Bislang ist die Berichterstattung über die Organbezüge im Handelsrecht geregelt, wobei die Lageberichtsangaben nach § 289a Abs. 2 HGB von besonderer Bedeutung sind. Letztere sollen künftig entfallen; der Vergütungsbericht wird nach § 162 AktG-E ein neues Medium für börsennotierte Gesellschaften werden und analog zur Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) auf die betriebliche Internetseite eingestellt werden müssen. Die Pflichtangaben im Anhang nach der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34 bleiben unberührt. Das BMJV hat die Chance vertan, eine notwendige Synchronisierung der vielfältigen Corporate Governance-Informationen in der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB vorzunehmen.

Auch bei der Prüfung des Vergütungsberichts sind wesentliche Änderungen zu erwarten. Die bisherige materielle Prüfungspflicht der Angaben im Lagebericht nach § 317 Abs. 2 HGB wird für die neuen Informationen in § 162 Abs. 3 AktG-E auf eine formelle Prüfung abgeändert. Da neuerdings der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand den Vergütungsbericht erstellen soll, sind Verlässlichkeitsdefizite vorprogrammiert.

Mit Blick auf die beiden Ausprägungen des Votums durch die Hauptversammlung (zum Vergütungsbericht und zur Vergütungspolitik) muss der Aufsichtsrat künftig zunächst nach § 87a AktG-E ein „allgemein verständliches System“ zur Vorstandsvergütung beschließen. Mindestens alle vier Jahre muss über die Vergütungspolitik bei börsennotierten Gesellschaften abgestimmt werden, wobei das Votum nach dem ARUG II-RefE nur beratenden (empfehlenden) Charakter besitzen soll. Begründet wird dieses Vorgehen mit einer möglichst „schonenden“ Umsetzung der Say on Pay-Regulierungen. Das Konstrukt des Say on Pay entstammt dem angloamerikanischen Board-Verständnis und passt nicht so richtig zum deutschen Dualsystem aus Vorstand und Aufsichtsrat. In „außergewöhnlichen Umständen“ kann die beschlossene Vergütungspolitik auch abgewandelt werden. Das Votum zum Vergütungsbericht muss jährlich erfolgen, ist allerdings auch nur beratend. Auch in diesem Fall soll nach dem ARUG II-RefE ein Mitgliedstaatenwahlrecht genutzt werden, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 1 und 2 HGB vom Votum auszunehmen.

Fazit: Der „schonenden“ Umsetzung der Say on Pay-Regulierungen durch den ARUG II-RefE ist zuzustimmen. Allerdings ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber beim Ausweis und der Prüfung des Vergütungsberichts noch nachbessert.

Patrick Velte

Fundstelle(n):
StuB 20/2018 Seite 1
NWB DAAAG-97452