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Die neuen Regelungen zu Erstellung und Prüfung der Vergütungsberichterstattung
Gesetzgebungsverfahren zum ARUG II auf der Zielgeraden
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) führt der Gesetzgeber für börsennotierte Aktiengesellschaften auch neue gesetzliche Vorschriften zur Vergütungsberichterstattung ein. Durch das ARUG II werden wesentliche Angaben über die Vergütung der Organmitglieder vom (Konzern-)Anhang sowie (Konzern-)Lagebericht in einen separaten Vergütungsbericht, der auf der Internetseite der berichtspflichtigen börsennotierten Aktiengesellschaft zu veröffentlichen ist, ausgelagert. Die Vollständigkeit der Angaben im Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Im vorliegenden Beitrag wird auf die Neuerungen in der Erstellung und Prüfung der Vergütungsberichterstattung nach ARUG II eingegangen.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 10. Aufl., § 286 Rz. 9, NWB RAAAH-00287
Die im Vergütungsbericht zu machenden Angaben betreffen die individuelle Vergütung sämtlicher Mitglieder des Vorstands- und – neu! – auch des Aufsichtsrats sowie ehemaliger Organmitglieder unter Namensnennung. Der Verzicht auf die individualisierte Angabe der Vergütung (opting out) ist zwar nach dem derzeitigen Handelsrecht möglich, nicht...