NWB Nr. 13 vom Seite 873

Liquidität wird gebraucht

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Steuerlicher Verlustrücktrag – nur ein Tropfen auf den heißen Stein?

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber die Obergrenzen für den Verlustrücktrag nach § 10d EStG für die Jahre 2020 und 2021 erhöht. Gleichzeitig wurden mit den neuen §§ 110, 111 EStG Regelungen geschaffen, in 2020 entstandene Verluste pauschalierend bei den Vorauszahlungen für 2019 oder der Einkommensteuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz ist der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 jetzt nochmals angehoben und diese geänderten Grenzen sind auch auf §§ 110, 111 EStG übertragen worden. Wirtschaft und Verbände hatten sich hier allerdings mehr erhofft. Diese Maßnahme, kritisiert beispielsweise der Zentralverband des Deutschen Handwerks, könne allenfalls marginal dazu beitragen, die in dieser Krisenlage notwendige Liquidität für die unverschuldet in Not geratenen Betriebe zu schaffen. Der Deutsche Steuerberaterverband weist auf die kleinen und mittleren Unternehmen hin, denen die Anhebung des Volumens nur bedingt helfe, da diese vielfach das verrechenbare Volumen aus dem Jahr 2019 bereits ausgeschöpft hätten. Eher zu präferieren wäre, so schon Hechtner in NWB 6/2021 S. 400 f., eine längerfristige Rücktragsmöglichkeit über ein Jahr hinaus. Denn Liquidität kann durch steuerliche Maßnahmen nur dann in die Unternehmen gebracht werden, wenn Steuerzahlungen auch weiter zurück als bis 2019 bei vorhandenen Verlustrückträgen „wiederaufgerollt“ werden können, so zustimmend das Fazit von Dellner, der auf anlässlich der jetzt anstehenden Einkommensteuerveranlagung 2020 das komplexe Zusammenspiel der neuen Verlustverrechnungsmöglichkeiten erläutert.

Auch Vermieter bekommen die angespannte Situation ihrer Mieter zu spüren. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise auf die Auftrags- und Liquiditätslage der Unternehmen sind gravierend. Die Lohneinbußen durch Kurzarbeit schlagen direkt auf die Beschäftigten und deren Familien durch. Viele Vermieter versuchen durch einen fairen Umgang mit dem Mieter, Lasten, Nachteile und Risiken einigermaßen gerecht auszugleichen. Oft verzichten sie auf die vereinbarten Mietzahlungen, wandeln diese in Darlehen um oder räumen eine zeitliche Stundung der Zahlungen ein. Doch wie sind diese unterschiedlichen Arten der Mietausfälle im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerrechtlich zu behandeln? Dieser Frage geht Nacke auf nach.

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Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 873
JAAAH-75139