Online-Nachricht - Donnerstag, 25.03.2021

Erbschaftsteuer | Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten (BFH)

Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder). Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig.

Sachverhalt: Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.07.2019).

Das FG hat der Klage hinsichtlich der Steuerberatungskosten stattgegeben, sie hinsichtlich der Räumungskosten abgewiesen ().

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Klägerin das FG Urteil aufgehoben:

  • Der Begriff "Kosten der Regelung des Nachlasses" ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (; , Rz. 11, und , Rz. 17, jeweils m.w.N.) Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. So wie § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG einen unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit den jeweiligen Abzugstatbeständen verlangt, liegen Kosten der Nachlassverwaltung dann vor, wenn er fehlt.

  • Die Steuerberatungskosten sind zumindest als Nachlassregelungskosten abziehbar. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Grunde nach außerdem Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Der BFH folgt der in den gleich lautenden Ländererlassen vom () zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung im Ergebnis nicht. Diese Kosten dienen dazu, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten - nämlich der Steuerschulden - zu klären. Sie gehören nicht zu den Kosten der Nachlassverwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG.

  • Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht im Streitfall außer Frage. Es ist unschädlich, dass die Kosten dem Grunde und der Höhe nach durch einen eigenen Entschluss der Klägerin ausgelöst wurden.

  • Die Räumungskosten sind ebenfalls nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Es liegen Nachlassregelungskosten vor, weil die Auflösung des Haushalts des Erblassers nicht zuletzt darauf gerichtet ist, mit der persönlichen Habe des Erblassers zweckentsprechend zu verfahren. Nicht nur die Wohnung, sondern auch die in der Wohnung befindlichen persönlichen Gegenstände des Erblassers können zum Nachlass gehören, müssen dies aber nicht. Regelmäßig sind sie in das Eigentum des Erben übergegangen, können aber auch geliehen oder gemietet und damit an Dritte herauszugeben sein. Es gehört zur tatsächlichen Feststellung des Nachlasses, hierüber Gewissheit zu erlangen.

  • Die Durchsicht des gesamten Hausrats ist aber wesentlicher Bestandteil der hier umstrittenen Räumung. Die Grenze zwischen der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung ist noch nicht überschritten. Diese Maßnahme beruht unmittelbar auf dem Erbfall, ist ohne Erbfall in dieser Form nahezu nicht denkbar und begründet insofern nachlassspezifischen Aufwand.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Kosten, die dem Erben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses demgegenüber nicht. Die Abgrenzung kann in der Praxis schwierig sein. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Im Streitfall waren Steuerberatungskosten für die Erstellung von Steuererklärungen sowie Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers angefallen. Für beides hat der BFH den Abzug zugelassen. Der Steuerberater wurde zwar vom Erben damit beauftragt, die Steuererklärungen zu erstellen. Das hindert den Abzug aber nicht, denn die Erklärungen betrafen die Einkommensteuer des Erblassers. Die Beratungskosten stehen damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses. Bei den Räumungskosten war die Abgrenzung schwieriger. Im konkreten Einzelfall war die Grenze zwischen der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung nach Auffassung des BFH noch nicht überschritten. Die Sichtung des Nachlasses gehört danach noch zur Regelung, die Verwertung einzelner Nachlassgegenstände nicht mehr.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-74744