Online-Nachricht - Dienstag, 16.07.2019

Erbschaftsteuer | Beratungskosten für berichtigte Erklärungen des Erblassers (FG)

Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer (entgegen , BStBl 2015 I S. 1028). Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind dagegen nicht abzugsfähig (; Revision anhängig, BFH-Az. II R 30/19).

Sachverhalt: Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg:

  • Die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

  • Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, ist auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Kommt sie ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfüllt sie „eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“.

  • Für ein „Herrühren vom Erblasser“ ist nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt hat, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen ist. Dies ist der Verstorbene gewesen.

  • Einem Abzug steht nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus hat ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.

  • Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung hat es nicht gegeben. Die Kosten sind durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

Hinweis:

Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirkt. Das FA hat beim BFH Revision eingelegt (Az. dort: II R 30/19). Der Volltext der FG-Entscheidung liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-22797