Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3810 BStBl 2015 I S. 1028

Behandlung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.

Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.

Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem

Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.

Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, rühren die Beratungskosten, anders als die privaten Steuerschulden des Erblassers (vgl. , BStBl 2012 II S. 790), gerade nicht vom Erblasser her, sondern werden erst in der Person des Erben begründet. Sie sind nicht als Erblasserschulden i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3810
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 - S 381.0/46
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S 3810 - 4/5
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3810 - 1/2014
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 - S 3810 - 2015#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3810 - 1/2014-5/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3810 - 2015/004 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3810A - 035 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3810 - 00000 - 2014/002-002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3810 - 96 - 351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3810 - 13 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3810 A - 15-032 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 3810 - 1#010
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3810/11/56 - 2015/63767
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 42 - S 3810 - 38
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3810 - 009
Thüringer Finanzministerium - S 3810 A - 10


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1028
PAAAF-41573