Gesetzgebung | Änderung der Kassensicherungsverordnung (BMF)
Das BMF hat am den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht.
Hintergrund: In der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) v. (BGBl. I S. 3515) wurde eine Evaluierung der Regelungen der KassenSichV vorgesehen. Im Rahmen der Evaluierung sollte geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zu erweitern ist.
Fachlich notwendiger Anpassungsbedarf hat sich ergeben, da auch bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern digitale Grundaufzeichnungen unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Dies stellt ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug in Deutschland dar.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sollen daher in den Anwendungsbereich der KassenSichV aufgenommen werden. Weiterer Anpassungsbedarf hat sich u.a. in Bezug auf Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich ergeben.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung wird festgelegt, dass künftig EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass in §§ 6a und 6b KassenSichV die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden.
Durch die weitergehende Änderung in § 1 KassenSichV werden Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen.
Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sollen ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen werden.
In § 6 KassenSichV werden für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, als zusätzliche Mindestangaben der Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nummer 7 KassenSichV und der fortlaufende Zähler, der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (Signaturzähler) festgelegt. Diese zusätzlichen Angaben ermöglichen eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen und sind damit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen effektiv und ressourcenschonend.
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung im Kraft treten. Die Regelungen EU-Taxameter betreffend sollen im Wesentlichen am in Kraft treten. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
MAAAH-74516