Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)
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Aktueller Stand:
: KöMoG im BGBl I S. 2050 verkündet
: Verabschiedung Bundesrat
: 2./3. Lesung Bundestag
: 1. Lesung Bundestag
: Bundeskabinett beschließt den Entwurf
: BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Kern des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG-E).
Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Absatz 2 und 3 KStG-E).
Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen (§§ 14 und 27 KStG-E) durch die sog. Einlagelösung.
Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Absatz 3 KStG-E).
Die Fristen des § 6b EStG werden geändert. § 52 Abs. 14 EStG wird wie folgt geändert: In Satz 4 werden die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.Satz 6 wird aufgehoben.
Die Fristen für § 7g EStG werden geändert. § 52 Abs. 16 EStG wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des vierten“ durch die Wörter „zum Ende des fünften“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt: „Bei in nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.“
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: § 5 Abs. 1 GrEStG wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des KStG optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist.“ Weitere Änderungen des GrEStG siehe Artikel 9 BT-Drucks. 19/29843.
Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 3, 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 5 sowie die Artikel 7 bis 10 BT-Drucks. 19/29843 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: BT-Drucks. 19/29843 (JT)
Nachrichten
Online-Nachricht v. 25.6.2021: Bundesrat verabschiedet KöMoG
Online-Nachricht v. 26.5.2021: Längere Investitionsfrist im Rahmen des § 7g EStG geplant (DStV)
Online-Nachricht v. 21.5.2021: Bundestag verabschiedet KöMoG
Online-Nachricht v. 10.5.2021: Stellungnahme zum KöMoG (DStV)
Online-Nachricht v. 4.5.2021: Öffentliche Anhörung zum KöMoG (Bundestag)
Online-Nachricht v. 24.3.2021: Modernisierung der Körperschaftsteuer beschlossen (BMF)
Online-Nachricht v. 22.3.2021: Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BMF)
Online-Nachricht v. 6.10.2020: (Noch keine) Modernisierung der Körperschaftsteuer (hib)
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Kusch, Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB PRO
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Müller, KöMoG: Optionsmodell im Lichte steuerlicher Sperrfristen - Ein Überblick über die Wechselwirkungen,
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Happe, Erneute Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG - Verlängerung der Investitionsfrist durch das KöMoG,
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Weiss, Gesetzentwurf zur Modernisierung der Körperschaftsteuer – Viel Stoff für ein Wahljahr!, SteuerStud 5/2021 S. 301
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – Der Gesetzentwurf im Überblick, StuB 8/2021 S. 309 ff.
Panorama, Entwurf eines Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes und eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes,
NWB-Seminare
Blog-Beiträge
Ritter, KöMoG Optionsmodell – Update zur Grunderwerbsteuer, NWB Experten-Blog v. 2.7.2021
Herold, KöMoG oder mit dem Kopf durch die Wand NWB Experten-Blog v. 27.5.2021
Ritter, KöMoG – An was man so alles denken muss… NWB Experten-Blog v. 7.5.2021
Ritter, KöMoG: Kann die optierte Personengesellschaft eine Organgesellschaft werden? NWB Experten-Blog v. 5.5.2021
Ritter, KöMoG – Kommt jetzt die gemeinnützige Personengesellschaft? NWB Experten-Blog v. 5.4.2021
Jahn, Reform der Unternehmensbesteuerung: Kommt endlich das Optionsmodell für Personengesellschaften? NWB Experten-Blog v. 1.4.2021
Gesetzesmaterialien
KöMoG, Bundesgesetzblatt I S. 2050; verkündet am
Erläuterung, BR-Drucks. 467/21 v. 25.6.2021
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 467/21 (Stand v. 4.6.2021)
Geänderte Fassung vom Finanzausschuss (Stand v. 19.5.2021)
Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 244/21 (Stand v. 7.5.2021)
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand v. 19.4.2021)
Referentenentwurf (Stand v. 17.3.2021)
Stellungnahmen
Fundstelle(n):
NWB TAAAH-74424