Online-Nachricht - Montag, 10.05.2021

Gesetzgebung | Stellungnahme zum KöMoG (DStV)

Der DStV hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BT-Drucks. 19/28656) Stellung genommen.

In seiner Stellungnahme führt der DStV u.a. aus:

  • Aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereichs besteht die Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG-E - bezogen auf ca. 3,3 Mio. Unternehmen in Deutschland (Stand 2019)1 - tatsächlich nur für ca. 400.000 Personengesellschaften (inklusive nicht optionsfähiger GbR)2 (Quelle: www.statista.com). Der Anwendungsgrad der Norm dürfte damit in Zahlen ausgedrückt - anders als in den Medien dargestellt - deutlich unter 12 % liegen.

  • Die Option zur Körperschaftsbesteuerung ist durch unwiderruflichen Antrag zu stellen. Sie bedarf gemäß analoger Anwendung des § 217 Abs. 1 UmwG grundsätzlich einer Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen vorsehen. Nunmehr ergibt sich jedoch die Problematik, dass Gesellschafter überstimmt werden können und die damit einhergehenden fremdbestimmten Steuerfolgen tragen müssen. Insbesondere für Gesellschafter mit umfangreichem Sonderbetriebsvermögen kann die Anwendung des Optionsmodells - wie im Folgenden ausgeführt - erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Auch die individuelle steuerliche Situation des überstimmten Gesellschafters kann im Einzelfall gegen die Option sprechen.

  • Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die in Betracht kommenden Unternehmen mit der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bereits eine Regelung existiert, die im Ergebnis ähnliche Wirkungen wie das Optionsmodell entfaltet. Der Vorteil: die Thesaurierungsbegünstigung kann mitunternehmerbezogen, also für jeden einzelnen Gesellschafter beantragt werden. Insofern ist dieses Instrument deutlich flexibler und kann durch die Individualisierung einen besseren Beitrag zur Stärkung der Eigenkapitalquote von mittelgroßen Unternehmen leisten.

  • Bei jedem Gesellschafter mit einem vorhandenen nachversteuerungspflichtigen Betrag i.S. des § 34a Abs. 4 EStG ist in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Nachversteuerung durchzuführen (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG). Mangels gegensteuernder Regelungen im KöMoG dürfte die Pflicht zur sofortigen Nachversteuerung auch im Zuge des lediglich fiktiven Formwechsels greifen. Damit würden Gesellschaften, die zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch von der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG machen, faktisch aus dem möglichen Anwenderkreis herausfallen.

  • Die Option kann mittelbar Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche haben. Es bleibt z. B. offen, ob die an einen für die optierte Personengesellschaft tätigen Gesellschafter gezahlten Vergütungen, die als Einkünfte i.S. des § 19 EStG zu erfassen sind (§ 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KStG-E), auch der Sozialversicherung unterliegen.

  • Durch die Anwendung des Optionsmodells werden Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften künftig allein für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden. Für andere Steuerbereiche, wie Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer, ist weiterhin von einer Personen- bzw. Partnerschaftsgesellschaft auszugehen. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutet dies etwa: Sowohl die individuellen Kapitalkonten - einschließlich etwaiger Ergänzungsbilanzen - als auch etwaiges SBV müssten folglich in Form einer „Schattenrechnung“ für die optierenden Gesellschaften weitergeführt werden.

In seiner Stellungnahme fordert der DStV u.a.:

  • Um eine breite Akzeptanz und Nutzbarkeit zu erreichen wird empfohlen, den Anwendungsbereich des Optionsmodells auszuweiten. Um die Reichweite zu erhöhen, müsste die Neuregelung auch für die GbR und Einzelunternehmen gelten. Denkbar wäre zudem, den Anwendungsbereich des § 1a KStG-E für vermögensverwaltende Personengesellschaften zu öffnen.

  • Der DStV empfiehlt eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich der steuerlichen Folgen für den Fall der natürlichen Person als letzten verbleibenden Gesellschafter im Zuge des fiktiven Formwechsels bei einer Auflösung der zivilrechtlichen Personengesellschaft.

  • Der DStV empfiehlt, die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG attraktiver zu gestalten. Hierfür müssen die Hürden dieses Instruments, wie starre Steuersätze, die unflexible Verwendungsreihenfolge und der fehlende Einbezug der Ertragsteuern, abgebaut werden. Die Folge wäre: eine echte Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen. Ein überarbeiteter § 34a EStG ist dem gegenwärtigen Gesetzvorhaben zur Implementierung eines Optionsmodells für die mutmaßliche Zielgruppe klar vorzuziehen.

Hinweis

Die vollständige Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.

Quelle: DStV online (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-78240