Online-Nachricht - Mittwoch, 26.05.2021

KöMoG | Längere Investitionsfrist im Rahmen des § 7g EStG geplant (DStV)

Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, wird sich nach derzeitigem Stand die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung verlängern. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Hierzu führt er DStV weiter aus:

  • Der DStV hat sich in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) u.a. für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB ausgesprochen. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).

  • Zumindest in Teilen haben die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun aufgegriffen. Für in 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für in 2018 gebildete IAB sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/29843).

  • Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen.

  • Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.05.2021), wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-79682