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Kurabgaben (Kurtaxe), Fremdenverkehrsabgaben und Bettensteuer
Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von kommunalen Abgaben im Tourismusbereich
[i]Schmidt, NWB 37/2019 S. 2715Für viele Gemeinden an den Küsten und in den Alpen, die im Corona-Jahr im medialen Fokus standen, ist der Tourismus (Fremdenverkehr) die Leitökonomie, da gewerbliche Ansiedlungen aufgrund von Schutzgebietsausweisungen und der geografischen Lage häufig nicht möglich sind. Daher ist es verständlich, dass diese Gemeinden zur Förderung des Tourismus Finanzmittel verwenden, um (Kur-)Einrichtungen zu errichten und zu erhalten sowie (Kur-)Veranstaltungen durchzuführen. Zur Deckung dieser Unkosten sind Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Kurabgaben (Kurtaxe) und/oder Fremdenverkehrsabgaben zu erheben. Die kommunale Steuerfindungspolitik kennt jedoch keine Grenzen und so erheben bestimmte Gemeinden auch kommunale Aufwand- und Verbrauchsteuern wie bspw. eine Bettensteuer (ausführlich Wernsmann in Wieland, Kommunalsteuern und -abgaben, DStJG 2012 S. 95 ff.). In NWB 37/2019 hat Schmidt einen Überblick gegeben, welche Tourismusabgaben die Gemeinden erheben können und welche Rechtsfragen hierzu gerade bei den Gerichten anhängig sind (Schmidt, NWB 37/2019 S. 2715). [i]Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar? Arbeitshilfe, Mustereinspruch, NWB FAAAH-46744 Im nachfolgenden Aufsatz soll der Fokus darauf gerichtet werden, wie die Tourismusabgaben aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht zu behandeln sind. Ein Thema, das gerade aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim BFH (Az. XI R 30/19; Vorinstanz: , NWB TAAAH-03156) von Relevanz ist und wahrscheinlich viele Gemeinden im Zusammenhang mit der Umstellung gem. § 2b UStG beschäftigt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundzüge der Besteuerung der öffentlichen Hand
1. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Bevor sich der ertrag- und umsatzsteuerlichen Würdigung der einzelnen Tourismusabgaben gewidmet werden kann, soll zuvor kurz die Frage adressiert werden, worin S. 696eigentlich der Sinn liegt, kommunale Abgaben für ertrag- und umsatzsteuerliche Zwecke zu besteuern. So könnte man kritisch anmerken, dass durch die ertrag- und umsatzsteuerliche Besteuerung der Gemeinden lediglich eine Umverteilung des Steueraufkommens unter einer Vielzahl unterschiedlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach Art. 106 GG bewirkt werde und dies aufgrund des nicht unerheblichen administrativen Aufwands ein fiskalisches Verlustgeschäft sei (Minderung der fiskalischen Gesamtmittel).
[i]Vanheiden, Betrieb gewerblicher Art, infoCenter, NWB EAAAB-05363 Der Sinn und Zweck der ertrag- und umsatzsteuerlichen Besteuerung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist die Gleichstellung dieser mit privaten Unternehmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (ausführlich Hüttemann, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, 2002, S. 6 ff.) Dieser Gedanke ist auch europarechtlich in Art. 13 MwStSystRL verankert. Mit anderen Worten: Kommunale Abgaben sind für ertrag- und umsatzsteuerliche Zwecke zu besteuern, wenn diese im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten stehen, die auch durch private Unternehmen ausgeübt werden (könnten), um zu vermeiden, dass Gemeinden mangels Besteuerung geringere Entgelte erheben könnten und somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den privaten Unternehmen hätten. Das gilt unabhängig davon, ob die Gebühren und Beiträge auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage erhoben werden (ausführlich Hidien in Hidien/Jürgens, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, 2017, § 4 Rz. 200 ff.).
2. Partielle Steuerpflicht
[i]Baumgart, Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art, Grundlagen, NWB RAAAE-83536 Ohne im Detail auf die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts einzugehen (vgl. hierzu OFD NRW, Arbeitshilfe v. , Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, abrufbar unter http://go.nwb.de/rp9rc), ist bei diesen für ertragsteuerliche Zwecke zwischen den Sphären Hoheitsbetrieb, Vermögensverwaltung, Land- und Forstwirtschaft und Betrieb gewerblicher Art zu unterscheiden. Mit ihren Betrieben gewerblicher Art sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls partiell unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erziehung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person herausheben. Sofern jedoch eine Einrichtung überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient, liegt kein Betrieb gewerblicher Art vor (§ 4 Abs. 5 KStG). Während für gewerbesteuerliche Zwecke eine Gewinnerzielungsabsicht nach R 2.1 Abs. 6 GewStR erforderlich ist, bedarf es dieser Absicht zur Erzielung von Gewinnen für körperschaftsteuerliche Zwecke nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Zur Vermeidung, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts gewinnträchtige und defizitäre wirtschaftliche Tätigkeiten zusammenfassen, begründet jede wirtschaftliche Tätigkeit – vereinfacht – einen eigenen Betrieb gewerblicher Art (differenzierend Stalleiken, Drittmittelforschung im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, 2010, S. 129 ff.).
[i]Bahn, NWB 26/2020 S. 1896Nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. führte die Anerkennung eines Betriebs gewerblicher Art für körperschaftsteuerliche Zwecke gem. § 4 Abs. 1 KStG dazu, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts insoweit als umsatzsteuerrechtliche Unternehmerin zu behandeln war. Sofern die juristische Person des öffentlichen Rechts gem. § 27 Abs. 22 UStG optiert hat, findet § 2 Abs. 3 UStG a. F. derzeit immer noch Anwendung (vgl. hierzu Bahn, NWB 26/2020 S. 1896; § 27 Abs. 22a UStG). Mit Anwendung von § 2b UStG kann fortan nicht mehr auf die körperschaftrechtliche Qualifizierung abgestellt werden, sondern es bedarf einer eigenständigen Prüfung nach § 2b UStG, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der ausgeübten Tätigkeit Unternehmerin ist (s. dazu Burett, NWB 19/2020 S. 1411; dies., NWB 6/2017 S. 410). S. 697