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Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen
Grundsätzlich werden Steuern nicht im Leistungsaustausch gezahlt. Allerdings lohnt sich für die Umsatzsteuer ein tieferer Blick auf diesen Grundsatz. Gerade im Bereich der Kommunalabgaben kann sich die Situation anders darstellen. Dieses zeigt der vorliegende Fall (), bei der ein Kurort in der Kurtaxe eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kurinfrastruktur sieht.
I. Leitsätze
1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z. B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine „Kurtaxe“ (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z. B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o. g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als ...