Gewerbesteuer | Aufhebung des Nichtanwendungserlasses zur Erfassung des Hinzurechnungsbetrags i.S. des § 10 Abs. 1 AStG (Gleich lautende Erlasse)
Die Finanzverwaltung hat ihren zum
ergangenen Nichtanwendungserlass v.
aufgehoben (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.
- G 1425).
Hintergrund: Mit hat die Finanzverwaltung das , BStBl II S. 1049 für nicht allgemein anwendbar erklärt (ausführlich hierzu Weiss, ). Damals hatte der BFH entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.5.2015 sowie ausführlich hierzu Adrian/Fey, und Anger/Wagemann, ).
Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr weiter aus:
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom aufgehoben.
Die Grundsätze des sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.
Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 36 Absatz 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom , BGBl. I 2020 S. 3096).
Quelle: , BMF online (il)
Fundstelle(n):
XAAAH-70503