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Gewerbesteuerliche Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 2 AStG
[i]BFH, Urteil vom 11. 3. 2015 - I R 10/14 NWB JAAAE-89758 Über den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG wird der Zufluss von ausländischen, sog. passiven Einkünften direkt beim inländischen Beteiligten fingiert. Aus einkommen- und körperschaftsteuerlicher Sicht erhöht sich hierdurch das Einkommen des inländischen Gesellschafters. Fraglich war bisher, ob der Hinzurechnungsbetrag für gewerbesteuerliche Zwecke in den Gewerbeertrag einzubeziehen ist bzw. ob gegebenenfalls eine Kürzungsmöglichkeit im Rahmen des § 9 GewStG besteht. Diese stark umstrittene Grundsatzfrage wurde nun vom Ersten Senat entschieden ( NWB JAAAE-89758).
I. Urteilssachverhalt
[i]Klägerin aus Singapur hatte in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung Die Klägerin war eine deutsche GmbH und im Streitjahr 2009 einzige Beteiligte der A-Ltd., einer Kapitalgesellschaft nach singapurischem Recht ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Die A-Ltd. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Zinsen und Währungsdifferenzen. Diese wurden bei der Klägerin als Einkünfte aus passiver Tätigkeit gem. § 10 Abs. 2 i. V. mit § 7 und § 8 AStG qualifiziert, für welche die A-Ltd. Zwischengesellschaft war.
Abb. Sachverhalt der Entscheidung
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