Online-Nachricht - Mittwoch, 06.05.2015

Gewerbesteuer | Zur Kürzung des Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG (BFH)

Bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG handelt es sich um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zu den betreffenden Vorschriften des (hier allein einschlägigen) Körperschaftsteuergesetzes gehört auch die außensteuerrechtliche Hinzurechnungsbesteuerung. Denn der Hinzurechnungsbetrag seinerseits gehört nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Streitig war hier die Rechtsfrage, ob dieser Hinzurechnungsbetrag unter jene Beträge fällt, um welche der Gewinn nach § 9 GewStG zu kürzen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2009 alleinige Gesellschafterin einer singapurischen Kapitalgesellschaft, der A Ltd. Letztere erzielte im Streitjahr Einkünfte aus sog. passiver Tätigkeit (Zinsen und Währungsdifferenzen) i.S. von § 10 Abs. 2 (i.V.m. §§ 7 und 8) AStG. Im Streitfall hatte die Klägerin geltend gemacht, dass der Hinzurechnungsbetrag (aus Zinsen und Währungsdifferenzen einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Singapur) nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen sei. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) lehnten dies mit dem Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ab, der eine „nicht im Inland belegene Betriebsstätte“ voraussetze.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Entgegen der Annahme von FA und FG ist hier § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG einschlägig.

  • Danach wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. So verhält es sich hier.

  • Der Hinzurechnungsbetrag bestimmt sich nach dem quotalen Anteil der Zwischeneinkünfte und das sind wiederum die Einkünfte der Zwischengesellschaft, die ihrerseits aus einer ausländischen Betriebsstätte resultieren.

  • Nun handelt es sich, das liegt auf der Hand, bei jener Betriebsstätte um eine solche der Zwischengesellschaft, hier der A Ltd., nicht aber der Klägerin. Der Regelungswortlaut des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG nimmt darauf indessen keine Rücksicht; es genügt, wenn die Einkünfte auf "eine" nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-47046