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Das verschmelzungsbedingte Übernahmeergebnis bei Kapitalgesellschaften
Häufige Fehlerquellen bei Verschmelzungen sind die bilanzielle Abbildung der Vermögensübernahme und die Behandlung der Umwandlungskosten bei der außerbilanziellen Freistellung des Übernahmeergebnisses.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Handelsbilanzielle Behandlung der Vermögensübernahme
[i]Kusch, Verschmelzung, Grundlagen, NWB RAAAE-83079 Die Anschaffungskosten bestimmen sich bei der Verschmelzung nach dem Zeitwert der von der Übernehmerin erbrachten Gegenleistung. Der übernehmende Rechtsträger hat handelsrechtlich aber auch das Wahlrecht, als Anschaffungskosten einheitlich die in der Schlussbilanz des übertragenen Rechtsträgers ausgewiesenen Buchwerte anzusetzen (§ 24 UmwG).
Der durch die Gesellschafter veranlasste verschmelzungsbedingte Vermögenszugang ist handelsrechtlich als offene Sacheinlage in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu werten. Bei einer Aufwärtsverschmelzung liegt hingegen ein gewinnrealisierender Tausch vor, denn eine Zuwendung des Gesellschafters liegt hier nicht vor, da die Vermögensmehrung aus einer Vermögensübertragung der Tochtergesellschaft resultiert.
Steuerbilanzielle Behandlung der Vermögensübernahme
[i]Vermögensübernahme ist stets erfolgswirksamIn der Steuerbilanz sind zwingend die in der steuerlichen Schlussbilanz des übert...