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Grundlagen - Stand: 16.04.2024

Verschmelzung

Karsten Kusch

A. Problemanalyse

I. Hintergrund

1 In der Wirtschaft gibt es vielfältige Gründe für eine Verschmelzung von Gesellschaften. Durch die Bündelung unternehmerischer Aktivitäten lassen sich Synergieaffekte nutzen. Doppelte Strukturen werden durch eine Verschmelzung beseitigt. Hierbei sollte der betriebswirtschaftliche Nutzen einer Verschmelzung jedoch nicht durch steuerliche Belastungen zunichte gemacht werden. Insbesondere die ertragsteuerliche Behandlung einer Verschmelzung ist hierbei zu beachten.

II. Definition

2 Eine Verschmelzung bezeichnet die rechtsgeschäftlich begründete Übertragung des gesamten Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger.

III. Handelsrecht

3 Die handelsrechtlichen Regelungen zu inländischen Verschmelzungen finden sich im zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes (§§ 2122l UmwG). Die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen finden sich im ersten Teil des sechsten Buchs des Umwandlungsgesetzes (§§ 305-319 UmwG). Im UmwG sind die Voraussetzungen genannt, die nach deutschem Recht für eine rechtswirksame Verschmelzung erfüllt seien müssen.

1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
a) Verschmelzungsfähig nach dem Umwandlungsgesetz
4Rechtsträger

Die Möglichkeit der Umwandlung nach dem UmwG ist auf die dort abschließend bezeichneten Rechtsträger begrenzt. An einer Verschmelzung können als übertragende und als übernehmende bzw. neue Rechtsträger beteiligt sein (§ 3 UmwG):

Körperschaften

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, inklusive UG),

  • Aktiengesellschaft (AG),

  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),

  • eingetragene Genossenschaften (eG),

  • eingetragene Vereine (§ 21 BGB),

  • wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) – nur als übertragender Rechtsträger,

  • genossenschaftliche Prüfungsverbände,

  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) – aber Beschränkung auf Verschmelzung zweier Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Verschmelzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft (vgl. § 109 UmwG).

Personengesellschaften

  • Offene Handelsgesellschaften (OHG),

  • Kommanditgesellschaften (KG),

  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG).

  • eingetragene GbR (nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts „MoPeG“ am )

Neben den vorgenannten Gesellschaften kann auch eine natürliche Person als übernehmender Rechtsträger fungieren, allerdings nur bei der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG).

Hinweis:

Die Verschmelzung kann nicht nur zwischen Rechtsträgern derselben Rechtsform, sondern auch zwischen Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsformen erfolgen (§ 3 Abs. 4 UmwG). Es ist deshalb neben der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft oder der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft auch eine Verschmelzung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften möglich.

5Grenzüberschreitende Verschmelzung

In Umsetzung der Europäischen Fusionsrichtlinie sind grenzüberschreitende Verschmelzungen zugelassen (§§ 305319 UmwG). Als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften kommen hierbei nur Kapitalgesellschaften in Betracht, die nach dem Recht eines EU- bzw. EWR-Staates gegründet worden sind und ihren Sitz in einem EU-/EWR-Staat haben.

b) Verschmelzungsfähig nach dem Unionsrecht

6 Die Verschmelzungsfähigkeit von Rechtsformen des europäischen Rechts bestimmt sich nach den Vorgaben des Unionsrechts. Danach ist die Europäische Gesellschaft (SE) umwandlungsrechtlich einer Aktiengesellschaft gleichgestellt, die Europäische Genossenschaft (SCE) einer eingetragenen Genossenschaft und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) einer offenen Handelsgesellschaft.

2. Wirkung einer Verschmelzung

7 Bei einer Verschmelzung wird das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Dies erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter gleichzeitiger Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung. Der übertragende Rechtsträger erlischt im Moment der Handelsregistereintragung.

8Aufnahme/Neugründung

Die Verschmelzung kann zur Aufnahme (Verschmelzung auf eine bestehende Gesellschaft) oder zur Neugründung (Verschmelzung auf eine im Rahmen der Verschmelzung erst entstehende Gesellschaft) erfolgen. Bei einer Verschmelzung zur Aufnahme übernimmt ein bestehender Rechtsträger das Vermögen des untergehenden Rechtsträgers. Bei einer Verschmelzung zur Neugründung entsteht im Rahmen der Verschmelzung ein neuer Rechtsträger und die übertragenden Rechtsträger gehen unter.

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