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Doch D&O-Versicherungsschutz bei einer Haftung aus § 64 Satz 1 GmbHG!
Nach der bisherigen obergerichtlichen Judikatur schuldet der D&O-Versicherer dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH keine Deckung, wenn dieser aus § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen in Anspruch genommen wird. Nachdem diese Rechtsprechung bereits im Schrifttum vehement kritisiert worden war, hat ihr nunmehr der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (, NWB RAAAH-65798) ebenfalls widersprochen. Die vom BGH bejahte Eintrittspflicht der Versicherung ist im Blick auf zahlreiche Fälle einer Inanspruchnahme von Geschäftsleitern durch Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife von erheblicher praktischer Bedeutung – gerade auch in der Corona-Krise.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Auslegung der D&O-Versicherungsbedingungen
[i]Erwartungshorizont des „durchschnittlichen“ Versicherten maßgeblichDas BGH-Urteil beruht maßgeblich auf einer Auslegung der im Streitfall relevanten Versicherungsbedingungen (ULLA). Der durchschnittliche Versicherte darf nach Ansicht des BGH unter Berücksichtigung von deren Wortlaut, Sinn und Zweck erwarten, dass der Versicherer sein Interesse daran schützt, keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadensersatzforde...