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Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge
Möglichkeiten bei der Übertragung von Unternehmen zu Lebzeiten
Die Steuerfolgen von Unternehmensübertragungen sind zentraler Bestandteil der Überlegungen zur Unternehmensnachfolge. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei natürlich stets die Steuerbefreiungen der §§ 13a, 13b ErbStG, nach welchen die Übertragung von betrieblichem Vermögen zu großen Teilen steuerfrei erfolgen kann. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten, die Schenkungsteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu reduzieren.
Bei der Unternehmensnachfolge können verschiedene Maßnahmen zur Senkung der Schenkungsteuer eingesetzt werden. Die bedeutsamste Option ist die Inanspruchnahme der sachlichen Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG.
Dies setzt voraus, dass begünstigungsfähiges Vermögen übertragen wird, das in großem Umfang auch tatsächlich begünstigt ist. Hier ist eine Optimierung des betrieblichen Vermögens, z. B. durch Umschichtung des Vermögens, anzustreben. Entscheidend ist dabei auch die Festlegung des Übertragungszeitpunkts.
Neben dieser sachlichen Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG sind weitere Maßnahmen denkbar, die zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Schenkungsteuer bei Übertragung des Vermögens herangezogen werden können. Zu denken ist hier an die Erwachsenenadoption, die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker, die Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge i. S. des § 16 ErbStG ggf. auch im Zusammenhang mit Kettenschenkungen, die mehrfache Inanspruchnahme nach Ablauf des Zehn-Jahresabstandes bei Schenkungen sowie die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs i. S. des § 5 ErbStG.
I. Unternehmensnachfolge als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang
Die unentgeltliche Übertragung des Vermögens unterfällt nur dann der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, wenn dadurch eine Schenkung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 7 ErbStG vorliegt und der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG ein Inländer ist. Sollten weder der Schenker noch der Beschenkte Inländer i. S. des § 2 Abs. 1 ErbStG sein, besteht eine beschränkte Steuerpflicht auch dann, wenn Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG, wie z. B. eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, übertragen wird. Darüber hinaus sind Fälle erweiterter beschränkter Steuerpflicht nach § 4 AStG denkbar. Die Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird definiert als freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte dabei durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
II. Möglichkeiten der Reduzierung der Schenkungsteuer im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers
Die Höhe der Schenkungsteuer ist abhängig von dem Wert des übertragenen Vermögens und der damit verbundenen Bewertung der Schenkung sowie dem Wert einer eventuellen Gegenleistung.
1. Ermittlung der Bereicherung des Erwerbs (Bewertungsebene)
Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist der sogenannte steuerpflichtige Erwerb, d. h. die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht nach den §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18, 28a ErbStG steuerfrei ist. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Werts ist das übertragene Vermögen nach § 12 ErbStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer i. S. des §§ 9, 11 ErbStG zu bewerten.
Die Bewertung des betrieblichen Vermögens richtet sich entsprechend § 12 Abs. 1, 2, 5 ErbStG nach § 11 BewG. Dabei sieht diese Regelung vor, dass der Wert im Grundsatz aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden soll, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der betrieblichen Einheit (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) oder einer anderen anerkannten, auch im S. 13gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Entscheidend ist dabei die Sichtweise des Erwerbers. Als Mindestwert kommt bei Bewertung des Unternehmens stets der Substanzwert zum Ansatz, der sich aus der Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge ergibt. Eine Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist möglich.
Die Auswahl des anzuwendenden Bewertungsverfahrens dürfte sich in einigen Fällen auf die Höhe des Unternehmenswerts auswirken. Dies gilt schon deshalb, weil das Gesetz im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens einen einheitlichen und in der Regel sehr hohen Kapitalisierungsfaktor vorsieht. Daher ist zu überlegen, ob sich nicht durch Bewertung mit anderen Methoden (z. B. nach IDW S 1) ein geringerer Unternehmenswert ergeben würde und ggf. ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden kann. Diese Überlegung gilt auch für den Nachweis eines geringeren gemeinen Werts nach § 198 BewG, für welchen in der Regel ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden muss.
Im Zusammenhang mit der Bewertung des Unternehmens zeigt sich auch die Bedeutung des Übertragungszeitpunkts. Im Grundsatz gilt z. B. bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG, dass der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag regelmäßig aus den Betriebsergebnissen i. S. des § 202 BewG der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten ist. Erfolgt die Übertragung Ende 2020, sind also im Grundsatz die Wirtschaftsjahre 2019, 2018 und 2017 maßgeblich, bei Übertragung Anfang 2021 hingegen die Jahre 2020, 2019 und 2018.
Mittelbare Schenkungen von betrieblichem Vermögen erkennt der BFH nicht an. Es ist also nicht möglich, dass dem Begünstigten Geld zum Erwerb von begünstigungsfähigen Vermögen (z. B. ein Einzelunternehmen) zur Verfügung gestellt wird und für die Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer der Erwerb von betrieblichem Vermögen berücksichtigt wird.