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Notwendige Optimierung des betrieblichen Vermögens für die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG
Das Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG
Aufgrund der Systematik der Steuerbefreiung der §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften und der damit verbundenen Unterteilung des begünstigungsfähigen Vermögens in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen (junges Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel und sonstiges Verwaltungsvermögen) besteht faktisch schon fast die Notwendigkeit zur Optimierung des betrieblichen Vermögens. Denn schließlich soll zum Zeitpunkt der Übertragung des begünstigungsfähigen Vermögens die Steuerbefreiung für das begünstigungsfähige Vermögen in maximalem Umfang in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Überlegungen zur Optimierung des Vermögens zeigt sich, dass die Struktur des Vermögens des jeweiligen Unternehmens, aber auch die Investitionsentscheidungen des Unternehmens bei der Frage, wann und ob ein Unternehmen unentgeltlich übertragen werden soll, berücksichtigt werden sollte. Dies ist sicherlich eine Folgewirkung der Steuerbefreiung der §§ 13a, 13b ErbStG, die über das eigentliche Ziel dieser Steuerbefreiung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke hinausgeht. Es wäre wünschenswert, wenn sich de...