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GmbH | Unzumutbare Umstände bei Einsicht in Bücher
Die Verpflichtung, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines 13 m² großen, mit zahlreichen, nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellten Kellerraumes erfüllt.
Die Gesellschaft war von einer Gesellschafterin auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und verurteilt worden, dieser sowie zwei von ihr Bevollmächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008-2019 zu gewähren. Die GmbH ermöglichte die Einsicht in einem Kellerraum. Die Vertreter der Gesellschafterin brachen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab. Gegen das vom Landge...