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Urheberrecht | Rundfunksendungen in Ferienwohnungen
Der Betreiber von acht mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestatteten Ferienwohnungen, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.
Zwar verletzt das Bereitstellen von Endgeräten noch nicht das Urheberrecht. Kommt aber eine Verbreitungshandlung hinzu, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, die auch öffentlich ist. Insoweit bestätigt der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts: Bei den Gästen der Ferienwohnungen handelt es sich um eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, weil der Adressatenkreis der Internetwerbung für diese Ferienwohnungen unbegrenzt ist und...