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Neues zum steuerlichen Reisekostenrecht
Aktualisiertes BMF-Schreiben folgt der BFH-Rechtsprechung
[i]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 NWB EAAAH-65600 Mit Schreiben vom hat das BMF das bisherige Schreiben vom zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern aktualisiert und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Details zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erläutert BBK-Herausgeber Wolfgang Eggert in einem separaten Beitrag in der nächsten BBK-Ausgabe 2/2021. In diesem Beitrag werden die Änderungen bei der Kürzung der Verpflegungspauschalen und bei der doppelten Haushaltsführung von Arbeitnehmern dargestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Verpflegungsmehraufwendungen ab 2020
Zur [i]Schmidt, Reisekosten, Grundlagen NWB PAAAE-49479 Abgeltung von tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen kann dem Mitarbeiter nach § 9 Abs. 4a EStG eine Verpflegungspauschale steuerfrei erstattet werden. Diese beträgt seit dem für Inlandsreisen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für [i]Eckert/Sebast, Reisekostenabrechnung Inland 2020 – Berechnungsprogramm, Arbeitshilfe NWB TAAAH-38703 eintägige Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung: Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte > 8 Stunden | 14 € |
Für An- und Abreise einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung: ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten | 14 € |
Für Zwischentage einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung: Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 24 Stunden | 28 € |
Für Auslandsreisen wurden die ab geltenden Pauschalen mit bekannt gemacht. S. 20
II. Kürzung der Verpflegungspauschalen
1. Gestellung von Mahlzeiten
[i]Schönfeld/Plenker, Mahlzeiten, Lexikon Lohnbüro NWB RAAAD-14724 Wird dem Mitarbeiter anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die maßgebenden Verpflegungspauschalen für einen vollen Kalendertag wie folgt zu kürzen:
für Frühstück um 20 %,
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %.
Die Kürzung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die dieser gar nicht einnimmt. Der BFH hatte dies mit Urteil vom bestätigt. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen kommt bereits zum Tragen, wenn der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung stellt und ist unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die Mahlzeit auch tatsächlich zu sich nimmt bzw. aus welchen Gründen er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt.
2. Begriff der Mahlzeit
[i]Seifert, BFH zum lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks: Essen ist nicht gleich Essen, NWB 40/2019 S. 2904 NWB LAAAH-31215 Das sog. Brötchenurteil vom wird nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht. In diesem Urteil hatte der BFH entschieden, dass Aufmerksamkeiten vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstellt. Solche Sachzuwendungen stellen nach Auffassung des BFH auch kein mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertendes Frühstück dar, da für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks ein Aufstrich oder Belag hinzutreten muss.
Dementsprechend [i]Imbiss oder Snack? wird nun auch der Begriff der Mahlzeiten, die zur Kürzung der Verpflegungspauschalen führen, angepasst: Wie bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass auch ein vom Arbeitgeber gestellter Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen und Obst) zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt. Die z. B. auf Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder bei anderen Anlässen zur Verfügung gestellte vergleichbare Knabbereien und unbelegte Backwaren erfüllen hingegen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen.