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BFH zum lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks: Essen ist nicht gleich Essen
Mit hat der BFH in der Rs. VI R 36/17 ( NWB GAAAH-30557) entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung unbelegter Backwaren (z. B. Brötchen) nebst Heißgetränk zum sofortigen Verzehr im Betrieb grds. als nicht steuerbare Aufmerksamkeit einzuordnen ist.
Die Klägerin war als AG im EDV-Bereich tätig. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Streitzeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2011 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin arbeitstäglich Backwaren in Form von Brötchen (z. B. Laugen-, Käse-, Rosinen-, Schokobrötchen) und Kroamstuten bestellte. Diese Backwaren standen in der Kantine den gesamten Tag für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste der Klägerin zum unentgeltlichen Verzehr zur Verfügung. Einen Belag stellte die Klägerin nicht bereit. Sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden und Gäste konnten sich zudem ganztägig aus einem Heißgetränkeautomat unentgeltlich bedienen.
Die Arbeitszeit begann morgens um 8 Uhr. Zwischen 9.30 und 11 Uhr hatten die Arbeitnehmer eine etwa halbstündige Pause, die die Arbeitgeberin als bezahlte Arbeitszeit behandelte. Die Pause diente der Kommunikation und dem Austa...