LGrStG BW § 7

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt: Steuergegenstand und Steuerbefreiung

§ 7 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 4 und 5 genutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für

  1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;

  2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird;

  3. Grundbesitz, der unter § 5 Nummer 1 bis 4 fällt.

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MAAAH-66510