Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt: Steuergegenstand und Steuerbefreiung
§ 7 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 4 und 5 genutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird;
Grundbesitz, der unter § 5 Nummer 1 bis 4 fällt.
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MAAAH-66510