LGrStG BW § 62
Siebter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 62 Bekanntmachung
Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-66510