LGrStG BW § 62

Siebter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

§ 62 Bekanntmachung

Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.

Fundstelle(n):
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MAAAH-66510