LGrStG BW § 55
Fünfter Teil: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 55 Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 53 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage gemäß § 52 ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
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MAAAH-66510