LGrStG BW § 49

Vierter Teil: Bemessung der Grundsteuer

§ 49 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. 2Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. 3Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-66510