LGrStG BW § 39
Vierter Teil: Bemessung der Grundsteuer
§ 39 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
1Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Steuermessbetrag. 2Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der im Veranlagungszeitpunkt (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 43 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.
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MAAAH-66510