Dritter Teil: Bewertungsvorschriften
2. Abschnitt: Grundvermögen
§ 37 Grundstück [1]
(1) 1Wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. 2Hierzu gehört der ganze oder anteilige Grund und Boden, soweit es sich hierbei nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. 3Bodenschätze sind nicht einzubeziehen.
(2) 1Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. 2Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist.
(3) 1Für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist entsprechend dem Miteigentumsanteil am Grundstück ein Wert nach § 38 zu ermitteln. 2Der ermittelte Wert ist dem Wohnungs- oder Teileigentümer zuzurechnen.
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MAAAH-66510
1§ 37 Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (GBl 2023 S. 170) mit Wirkung v. .