Dritter Teil: Bewertungsvorschriften
1. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 36 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
die Binnenfischerei,
die Teichwirtschaft,
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei,
die Wanderschäferei,
die Saatzucht,
der Pilzanbau,
die Produktion von Nützlingen,
die Weihnachtsbaumkulturen,
die Kurzumtriebsplantagen.
Fundstelle(n):
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MAAAH-66510