Zweiter Teil: Bewertungsverfahren
§ 20 Nachholung einer Feststellung
(1) 1Ist die Feststellungsfrist gemäß § 181 AO abgelaufen, kann eine Fortschreibung oder Nachfeststellung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. 2§ 181 Absatz 5 der AO bleibt hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts entsprechend anzuwenden.
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MAAAH-66510