Zweiter Teil: Bewertungsverfahren
§ 18 Aufhebung des Grundsteuerwerts
(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass
die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
Fundstelle(n):
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MAAAH-66510